Satzung
des SCI Social-Club-lffezheim e. V., Nordring 16, 76473 lffezheim
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen SCI Social-Club-lffezheim e. V. Er hat seinen Sitz in lffezheim. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein bezweckt den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigung von Cannabis im Sinne des Abschnitts 2 des Cannabisgesetzes - CanG. Dies soll erreicht werden durch
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Zusammenschluss von Mitgliedern im Sinne des § 16 CanG
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sowie die Einhaltung der Anforderung an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis gemäß der Verordnungsermächtigung und der CanG
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Einwirkung auf die Gesetzgebung sowie die Presse durch die hier gesammelten Erfahrungen
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sowie Verwirklichung des Kinder- und Jugendschutzes sowie Suchtprävention innerhalb der Anbauvereinigung des hiesigen Vereins.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann werden, der die Satzung des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
- Voraussetzung: Die Voraussetzung der Mitgliedschaft ergibt sich aus§ 16 des CanG. Hier gilt insbesondere:
a) Dem Verein können nur Mitglieder beitreten welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b) Der hiesige Verein darf höchstens 500 Mitglieder haben. Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein.
c) Als Mitglied in dem Verein wird nur aufgenommen wer gegenüber dem Verein schriftlich oder elektronisch in Textform versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist.
d) Als Mitglied in dem Verein wird nur aufgenommen wer gegenüber dem Verein durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstigen geeigneten amtlichen Dokuments nachweist, dass es
• einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
• das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Ändert sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
- Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit und nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz.
- Das Mitglied bzw. der Antragsstellende ist verpflichtet auf Verlangen des Vereins ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.
§ 3 Vereinsbeitrag
- Die Höhe des Aufnahmebeitrages und des Jahresbeitrag wird durch den Vorstand festgesetzt.
- Die Höhe des Vereinsbeitrages der Mitglieder wird durch Vorstandsbeschluss geregelt. Der Vorstand behält sich vor, insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben, die Mitgliedsbeiträge und laufende Beiträge jeweils der tatsächlichen Entwicklung des Vereins anzupassen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Das Mitglied ist berechtigt die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien i. S. d. CanG zu nutzen.
- Das Mitglied hat das Recht an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Auf§ 9 der Satzung ist zu verweisen.
- Alle Mitglieder sind wahlberechtigt und wählbar soweit sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und keine Beitragsrückstände bestehen.
- Darüber hinaus ist wählbar in den Vorstand nur ein Mitglied, welches dem Verein länger als 2 Jahre angehört. Wählbar sind Mitglieder außerdem nur dann, wenn sie selbst oder durch Dritte ihre Kandidatur zum Vereinsvorstand spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins anmelden; über Ausnahme wegen Fristversäumnis entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung durch gesonderten Beschluss.
- Das Mitglied verpflichtet sich dem Verein auf Verlangen ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Kündigung der Mitgliedschaft kann erst nach 6-monatiger Mitgliedschaft auf den Schluss des folgenden Monats erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich spätestens bis zum Ende eines Kalendermonates beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
- Die Mitgliedschaft erlischt von Gesetzeswegen wenn sich der Wohnsitz des Mitgliedes oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitgliedes nicht mehr in Deutschland befindet, § 16 Abs. 5 CanG.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn er gegen die allgemeinen Interessen des Vereines oder die Satzung verstößt, insbesondere wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt. In diesem Fall ist der Ausschluss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied ist vor dem Ausschluss unter Angabe der Gründe des Ausschlusses anzuhören. Die Anhörungsaufforderung ist unter Angabe der zum Ausschluss berechtigten Gründe durch den Vorstand per Einschreibebrief unter dem Hinweis des beabsichtigten Ausschlusses zu übersenden.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angaben der Gründe in Textform mitzuteilen.
- Dem Mitglied steht gegen die Mitteilung des Ausschlusses der ordentliche Rechtsweg offen. Ausschlussgründe sind insbesondere Verstöße des Mitgliedes gegen die Maßgabe der Vorgaben aus dem CanG, insbesondere der §§ 16 ff. Ein weiterer Ausschlussgrund ist auch eine rechtskräftige Verurteilung wegen Verstößen aus dem Betäubungsmittelgesetz bzw. Arzneimittelgesetz. Ausschlussgründe können auch die rechtskräftige Verurteilung von Gewaltstraftaten, insbesondere vorsätzliche Körperverletzungsdelikte gegenüber Personen, sowie Einbruch, Diebstahl, Raub und Bedrohung sein.
- Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Mitgliedsbeitragsverpflichtung länger als 2 Monate in Verzug ist- Über den Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der Gesamtvorstand. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus dem Vorstand und den Mitgliedern des Vereins.
Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden in der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Gesamtvorstand hat regelmäßig einmal im Vierteljahr eine ordentliche Sitzung abzuhalten, die der 1. Vorsitzende zu leiten hat. Im Falle seiner Verhinderung leitet der 2. Vorsitzende die Versammlung.
- Zur Beschlussfassung des Gesamtvorstandes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Sitzung.
§ 7 Aufgaben des Gesamtvorstandes
- Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe sämtliche Belange des Vereins zu leiten.
- Der Gesamtvorstand beschließt ferner über die Bekundung und den Abschluss sowie Auflösung aller im Zusammenhang des Vereins stehender Verträge. Bei allen Sitzungen des Gesamtvorstandes ist der Gang der Verhandlung in einem Protokoll niederzuschreiben. Das Protokoll muss insbesondere die jeweils gefassten Beschlüsse wörtlich enthalten und ist in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
§ 8 Geschäftsführung des Vereins
- Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Dieser setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
- Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzender, der 2. Vorsitzender und der Kassierer und Schriftführer; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
- Den 1. Vorsitzenden obliegt die Überwachung der richtigen Protokollführung, die Beurkundung der Protokolle und die Rechnungsvorlage.
- Die Vorstandsämter begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Vorstand kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an Vorstandsmitglieder durch Beschluss festlegen, die Voraussetzungen des CanG sind zu beachten.
- Die Vorstände sind vom Verbot der Selbstkontrahierung gemäß § 181 BGB befreit.
- Die Hauptversammlung hat 2 Revisoren zu wählen. Diese sind verpflichtet, von Zeit zu Zeit eine Kassenprüfung und am Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Kontrolle der Kassenführung vorzunehmen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung ermächtigt, Änderungen und Korrekturen der Satzung, welche aufgrund Bedenken des Registergerichtes bestehen, vorzunehmen und ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung zu veranlassen, soweit diese Änderung dem Regelungszweck der durch das Registergericht beanstandenden Vorschrift nicht zuwiderläuft.
§ 9 Die Hauptversammlung
- Die ordentliche Hauptversammlung findet alle 2 Jahre statt. Ihre Aufgabe besteht in der Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichte, deren Entlastung des Vorstandes, der Vornahme der Wahlen, der Vorstandsmitglieder, der Revisoren, der Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen und dergleichen.
- Zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung ist jedes Mitglied berechtigt. Sie sind mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung an den Vorstand schriftlich einzureichen.
- Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen. Die Einberufung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes entweder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse (Offenburger Tageblatt) oder durch briefliche Einladung der Mitglieder.
- Der Vorstand ist befugt, zur Erledigung außerordentlicher Vereinsangelegenheiten eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 51 % aller Mitglieder beschlossen werden. Kommt diese Mehrheit in einer Hauptversammlung nicht zustande, dann ist bei der Aufrechterhaltung eines Auflösungsantrages eine weitere Hauptversammlung innerhalb eines weiteren Vierteljahres einzuberufen. Diese beschließt über die Auflösung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.
- Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung die Verwendung des Vereinsvermögens.